BAG-Urteile

BUNDESARBEITSGERICHT 21.10.2014, 3 AZR 937/12

Be­triebs­ren­ten­an­pas­sung – Rüge­frist – Kla­ge­ein­rei­chung

Die Frist zur Rüge, mit der die Unrichtigkeit einer früheren Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG geltend gemacht wird, läuft mit dem Ablauf des Tages ab, der dem maßgeblichen folgenden Anpassungsstichtag vorausgeht. Bis dahin muss die Rüge der Anpassungsentscheidung dem Versorgungsschuldner zugegangen sein. § 167 ZPO ist auf die Rügefrist nach § 16 BetrAVG nicht anwendbar.

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