Betriebsrentenanpassung – Essener Verband – Langlebigkeitsrisiko
Orientierungssätze:
1. Nach § 9 Abs. 2 LO 2006 und nach § 9 Abs. 2 LO 2009 ist der Essener Verband verpflichtet, die von seinen Mitgliedsunternehmen gezahlten Ruhegelder in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und ggf. den veränderten Verhältnissen anzupassen. Die Regelungen enthalten für die bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebstreuen Arbeitnehmer eine eigenständige Regelung der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht, die an die Stelle der den einzelnen Mitgliedsunternehmen des Essener Verbands obliegenden Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG tritt.

