Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung - Diskriminierung wegen des Alters - Gleichbehandlung
Orientierungssätze:
1. Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, die die anrechenbare Dienstzeit auf 40 Jahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres begrenzt und bestimmt, dass bei mehr als 40 Dienstjahren die letzten 40 Jahre zählen, bewirkt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 AGG.
2. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zur Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist mit Unionsrecht vereinbar. Sie verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.