Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - Eigenkapitalverzinsung - Eigenkapitalausstattung - handelsrechtliche Jahresabschlüsse

Orientierungssätze:

1.   Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an.

2.   Die Anpassung kann nicht nur bei einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung unterbleiben, sondern auch dann, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen.

3.   Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals erfolgen auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse.

4.   Maßgeblich sind die handelsrechtlichen Unternehmensabschlüsse des Versorgungsschuldners. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist. Auch dann kommt es nicht auf die handelsrechtlichen Konzernabschlüsse an.

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Ablauf

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1 Bestandsaufnahme

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2 Analyse

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3 Lösung

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4 Implementierung

Ob Umstrukturierung des Versorgungswerkes oder Finanzierung: Wir begleiten Sie beim gesamten Prozess und stehen Ihnen zur Seite.

 

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