Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung
Orientierungssätze:
Durch eine Regelung in einem Versorgungstarifvertrag, wonach Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem höheren Betrag bewertet werden als unterhalb dieser Grenze liegende Gehaltsbestandteile (sog. gespaltene Rentenformel) werden Teilzeitbeschäftigte nicht in unzulässiger Weise gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt.