Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel - Diskriminierung wegen des Alters
Eine sog. "Spätehenklausel", wonach der Ehepartner des verstorbenen Arbeitnehmers nur dann einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen worden ist, ist gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Hierin liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, die die legitimen Interessen des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers übermäßig beeinträchtigt und daher nicht gerechtfertigt ist.