Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel - Diskriminierung wegen des Alters

Eine sog. "Spätehenklausel", wonach der Ehepartner des verstorbenen Arbeitnehmers nur dann einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen worden ist, ist gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Hierin liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, die die legitimen Interessen des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers übermäßig beeinträchtigt und daher nicht gerechtfertigt ist.

Den vollständigen Text des Urteils finden Sie hier ...

Ablauf

In vier Schritten zur flexiblen und individuellen bAV-Lösung für Ihr Unternehmen.

1 Bestandsaufnahme

Wie sind Sie aufgestellt? Denn eine gute betriebliche Altersversorgung ist individuell auf Sie und Ihre Bedürfnisse angepasst.

2 Analyse

Eine umfassende Analyse garantiert Ihnen die bestmögliche Lösung, um Ihre Unternehmensziele zu erreichen.

3 Lösung

Wir konzipieren für Sie eine Lösung, die nicht nur gut klingt, sondern auch funktioniert – statistisch mit Zahlen belegt und bewiesen.

4 Implementierung

Ob Umstrukturierung des Versorgungswerkes oder Finanzierung: Wir begleiten Sie beim gesamten Prozess und stehen Ihnen zur Seite.

 

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