Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

Leitsätze:

Ist dem vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so ist eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen und nicht erst auf die zeitratierlich gekürzte Betriebsrente anzuwenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versorgungsordnung ausdrücklich eine abweichende Berechnung zugunsten der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer vorsieht.

Den vollständigen Text des Urteils finden Sie hier ...

Ablauf

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1 Bestandsaufnahme

Wie sind Sie aufgestellt? Denn eine gute betriebliche Altersversorgung ist individuell auf Sie und Ihre Bedürfnisse angepasst.

2 Analyse

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3 Lösung

Wir konzipieren für Sie eine Lösung, die nicht nur gut klingt, sondern auch funktioniert – statistisch mit Zahlen belegt und bewiesen.

4 Implementierung

Ob Umstrukturierung des Versorgungswerkes oder Finanzierung: Wir begleiten Sie beim gesamten Prozess und stehen Ihnen zur Seite.

 

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