Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins - Versorgungszusage wegen der Stellung als Gesellschafter - Rechtsmissbrauch
Orientierungssätze:
1. Der Pensions-Sicherungs-Verein ist nur einstandspflichtig für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer oder Beschäftigten iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aus Anlass seines Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind.
2. Ist ein Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, zu der das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis besteht, ist die Versorgungszusage nur dann "aus Anlass" des Arbeitsverhältnisses bzw. des Beschäftigungsverhältnisses erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ist die Beteiligung an der Gesellschaft für die Direktzusage entscheidend, besteht kein Insolvenzschutz.