Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung - Mindestaltersgrenze für den Anspruch auf Invalidenrente - Altersdiskriminierung - AGB- Kontrolle
Leitsätze:
Eine Bestimmung in einer Pensionsordnung, nach der ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit nur besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie verstößt weder gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters noch führt sie zu einer unangemessenen Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.