Betriebliche Altersversorgung - außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung - gespaltene Rentenformel - ergänzende Auslegung - Störung der Geschäftsgrundlage
Orientierungssätze:
1. Eine vor dem 1. Januar 2003 im Wege der Gesamtzusage getroffene Versorgungsvereinbarung, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) höhere Versorgungsleistungen vorsieht als für den darunter liegenden Teil (sog. „gespaltene Rentenformel“), kann nach der außerplanmäßigen Anhebung der BBG zum 1. Januar 2003 nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der BBG nicht erfolgt. Einer dahingehenden ergänzenden Auslegung der Versorgungsvereinbarung steht entgegen, dass mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Lückenschließung bestehen.
2. Ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente wegen der außerplanmäßigen Anhebung der BBG zum 1. Januar 2003 kann sich allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben.
3. Beträgt die infolge der außerplanmäßigen Anhebung der BBG eingetretene Versorgungseinbuße lediglich ca. 8 %, führt das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung für den Versorgungsberechtigten nicht zu einem untragbaren Ergebnis, weshalb ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht in Betracht kommt.