Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze
Orientierungssätze:
Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist die Festsetzung von Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen grundsätzlich zulässig. Allerdings muss die in der jeweiligen Versorgungsregelung bestimmte konkrete Altersgrenze i.S.v. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein.
2. Eine in einer Versorgungsregelung als Voraussetzung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festgelegte Mindestbetriebszugehörigkeit von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist angemessen i.S.v. § 10 Satz 2 AGG. Sie bewirkt keine Diskriminierung wegen des Alters oder wegen des Geschlechts.
3. Der Gläubiger einer Wahlschuld i.S.v. § 262 BGB genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er einen Klageantrag mit alternativem Inhalt erhebt.